Seminarrücktritt-Versicherung
1. Januar 2023Fördermöglichkeiten für Weiterbildungen
18. Juni 2024Auf Grund der vielen Nachfragen telefonisch und per Mail möchten wir auch auf diesem Wege für Aufklärung sorgen und versuchen das Thema „Delegation“ ganz einfach zu erklären: Grundsätzlich ist es per Gesetz möglich, dass ein Arzt bestimmte Tätigkeiten, die auf Grund ihrer Schwierigkeit, beherrschbarer Komplikationen und technischen Know-hows nicht vom Arzt selbst durchgeführt werden müssen, an nicht-ärztliches Personal delegieren kann. Der Arzt entscheidet am Ende selbst, was er an wen delegiert. Ein angestellter Arzt muss für die Delegation eine schriftlich fixierte Weisungsbefugnis gegenüber dem Delegationsnehmer besitzen.
Der Arzt hat dabei bestimmte Pflichten: Auswahlpflicht, Anleitungspflicht, Überwachungspflicht. Um festzustellen, ob der Delegationsnehmer für die delegierbare Tätigkeit geeignet ist (Auswahlpflicht), muss der Delegationsnehmer seine Qualifikation nachweisen. Das macht er mit Zertifikaten von besuchten Kursen, in denen am besten die Inhalte der Weiterbildung direkt vermerkt sind. Dabei spielt es keine Rolle, bei welchem Weiterbildungsanbieter der Delegationsnehmer die Weiterbildung absolviert hat. Die Inhalte entscheiden, ob der Arzt damit die Auswahl für die Delegation an euch treffen kann. Unser Zertifikat des FEES-Basiskurses der DGD und auch das Zertifikat des ZEREX TK-Dys® (Trachealkanülenmanagement) entsprechen diesen Qualifikationskriterien.
Grundsätzlich bedarf die Delegation nicht zwingend der Schriftform. Im Alltag hat es sich aber bewährt, die festgelegten delegierten Leistungen zwischen Arzt und Delegationsnehmer zu dokumentieren, um bei Nachfragen gezielt etwas in der Hand zu haben. Dafür haben wir für die Teilnehmer unserer Kurse ein Delegationsformular entwickelt, welches mit Ärzten verschiedener Fachbereiche abgestimmt wurde.
Ob der Arzt während der Durchführung der delegierten Maßnahme anwesend ist, entscheidet der Arzt ebenfalls selbst. Als Anhaltspunkt für die Intensität der Überwachungspflicht dient die Qualifikation des Delegationsnehmers. Je besser die Qualifikation, desto geringer die Kontrolle durch den Arzt. Es gilt der Grundsatz, dass die Delegation regelmäßig die Anwesenheit des Arztes beziehungsweise dessen kurzfristige Erreichbarkeit in der Praxis oder im Krankenhaus voraussetzt. (Dtsch Arztebl 2015; 112(3): [2] Krull, Birgit)
Der Arzt haftet am Ende nicht nur für die Tätigkeiten der nichtärztlichen Mitarbeiter, an die er delegiert hat, sondern auch für seine Fehler in der Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht. Auf Grund der zum Patientenschutz geltenden Regeln zur Beweislasterleichterung bzw. -umkehr ist eine gute Dokumentation und eine qualitativ hochwertige Ausbildung als Nachweis unerlässlich.
Quellen: